Vorsorgevollmacht und Ehegattennotversorgungsrecht
Das nach langer Coronazeit einzige Treffen des Landesverbandes in diesem Jahr galt dem Thema der Vorsorge in Notlagen, also wenn man durch eine schwere Erkrankung oder einem Unfall nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann. Es ist schon ein Weilchen her, dass wir uns des Themas angenommen hatten, sodass eine Auffrischung nützlich war. Zudem tritt zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Neuerung des Betreuungsrechts in Kraft: das Ehegattennotversorgungsrecht. Berechtigte Frage: Was hat es damit auf sich?
Als Referentin zu dem Themenbereich kam Frau Christine Balbach vom Betreuungsverein-Filder e.V. zu uns. Ihre Organisation gibt es seit 1992, und sie ist eine von vier Betreuungsvereinen in Stuttgart, zwei davon sind von den großen Kirchen, ein weiterer Verein ist anthroposophisch orientiert. Zu ihren Aufgaben gehört es unter anderem, über Vorsorgeverfügungen zu informieren. Daneben sind die Mitarbeiter als amtliche Betreuer bestellt. So betreut Frau Balbach in Stuttgart 40 Personen. Mit ihrer langjährigen Erfahrungen in der Altenpflege und nun als Mitarbeiterin des Betreuungsvereins ist Frau Balbach eine sachkundige Expertin auf dem Gebiet.
Zum Auftakt des Referats widmete sie sich gleich der Neuheit im Betreuungsrecht: Ehegattennotversorgungsrecht – ein wahres Wortungetüm. 2017 wurde diese Ergänzung des Betreuungsgesetzes – Teil des BGB – beschlossen, um zum Jahresbeginn 2023 in Kraft zu treten. Es gilt, wie der Name schon sagt, ausschließlich für Verheiratete, die keine Vorsorgevollmacht haben. Es gibt den Eheleuten das Recht, im Notfall für den Partner medizinische Entscheidungen zu treffen, etwa bei anstehenden Operationen. Der Arzt ist in dem Fall von der Schweigepflicht entbunden, und man kann Einsicht in die Krankenakte nehmen. Das Recht ist ausschließlich für den medizinischen Bereich gedacht, und es ist zeitlich auf ein halbes Jahr befristet. Der Beginn des Rechts muss gegenüber einem Arzt geltend gemacht und von ihm dokumentiert werden. Ausführlich ging Frau Balbach auf die Fallstricke des Gesetzes ein, etwa wenn die Eheleute getrennt sind.
Das weitere Referat gliederte sich in die Bereiche der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung sowie der Patientenverfügung. Die meisten Patienten hatten selbst schon mit eigenen Verfügungen vorgesorgt, so dass die Grundlage für vertiefte Gespräche gegeben war.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer Person seines Vertrauens eine Vertretungsmacht erteilen. Der Begriff Vorsorge bedeutet dabei, dass man solange man noch geschäftsfähig ist vorsorglich eine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht kann nur für bestimmte Bereiche erteilt werden (z.B. Gesundheitsvollmacht) oder für alle persönlichen und finanziellen Angelegenheiten. (Die Banken haben für die Kontovollmacht eigene Formulare.) Die Vollmacht sollte schriftlich verfasst sein, eine notariell beurkundete Vollmacht ist im Geschäftsverkehr am besten anerkannt. Zudem kann man sie im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Eine weitere Möglichkeit ist die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde beim zuständigen Landratsamt, das kostet ca. 10€.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann eine Person festgelegt werden falls ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Eine Betreuerin wie Frau Balbach wird vom Betreuungsgericht bestellt und regelmäßig von diesem kontrolliert. In einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene Vorstellungen und Wünsche äußern, auf welche Art und Weise er betreut werden möchte (z.B. in Bezug auf Gesundheit, Pflege…).
Patientenverfügung
Der deutlich formulierte Wunsch in der Patientenverfügung gibt dem Angehörigen (Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer) und dem Arzt die Sicherheit, dem Willen des Patienten wirklich zu entsprechen, wenn dieser nicht mehr einwilligungsfähig ist. Ratsam ist es eine Patientenverfügung mit seinem behandelnden Arzt zu besprechen. Die Aktualität sollte alle 2 Jahre mit Datum sowie Unterschrift bestätigt werden.
Das Thema Patientenverfügung war noch Ausgangspunkt für eine rege Gesprächsrunde zu Thema Notfall. Am Körper zu tragende Armbänder oder im Portemonnaie verwahrte Karten – der Möglichkeiten gibt es viele für den Fall der Fälle gewappnet zu sein. In den Erzählungen dazu wurde so manch tragischer Verlauf geschildert.
In kleiner Runde saßen wir noch beisammen bei Kaffee, Apfelsaft, Lebkuchen (es war ja erster Advent) und einem sehr schmackhaftem Kuchen, gebacken von einer Teilnehmerin des Treffes. Dafür nochmals herzlichen Dank.
Klaus Konz