Das zweite Treffen des Landesverbandes in diesem Jahr galt dem Thema der Vorsorge in Notlagen, wenn man durch eine schwere Erkrankung oder einem Unfall nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann. Klaus Konz konnte 13 Patienten und Angehörige im bereits schon traditionellen Treffpunkt, dem „Schwoabentöpfle“ in Stuttgart-Möhringen begrüßen. Die Landesleiterin Helga Kühne ließ sich entschuldigen und richtete aus ihrem Urlaub herzliche Grüße an die Anwesenden aus.
Als Referentin kam Frau Annegret Will vom Betreuungsverein-Filder e.V. zu uns. Ihre Organisation ist eine von vier Betreuungsvereinen in Stuttgart, zu deren Aufgabe es u.a. gehört, über Vorsorgeverfügungen zu informieren. Mit ihrer 12-jährigen Berufserfahrung im Betreuungsverein ist Frau Will eine sachkundige Expertin auf dem Gebiet.
Das Referat gliederte sich in die drei Bereiche der Vorsorgevollmacht, der Betreuungsverfügung sowie der Patientenverfügung. Alle drei Verfügungen dienen der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts für den Fall, dass man seinen Willen selbst nicht mehr mitteilen kann. Zahlreiche Patienten hatten selbst schon mit eigenen Verfügungen vorgesorgt, so dass die Grundlage für vertiefte Gespräche gegeben war.
Die Inhalte der Verfügungen in Kürze:
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man einer Person seines Vertrauens eine Vertretungsmacht erteilen. Der Begriff Vorsorge bedeutet dabei, dass man solange man noch geschäftsfähig ist vorsorglich eine Vollmacht erteilt. Die Vollmacht kann nur für bestimmte Bereiche erteilt werden (z.B. Gesundheitsvollmacht, Bankvollmacht) oder für alle persönlichen und finanziellen Angelegenheiten (Generalvollmacht). Die Vollmacht sollte schriftlich verfasst sein, eine notariell beurkundete Vollmacht ist im Geschäftsverkehr am besten anerkannt.
Betreuungsverfügung
In einer Betreuungsverfügung kann im Voraus eine Person festgelegt werden, für den Fall, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt und regelmäßig von diesem kontrolliert. Liegt keine Betreuungsverfügung vor, bestimmt das Betreuungsgericht den Betreuer. In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene Vorstellungen und Wünsche äußern, auf welche Art und Weise er betreut werden möchte (z.B. in Bezug auf Gesundheit, Pflege…).
Patientenverfügung
Im Jahr 2009 hat der Bundestag ein Gesetz über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen beschlossen. Der klar formulierte Wunsch in der Patientenverfügung gibt dem Angehörigen (Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer) und dem Arzt die Sicherheit, dem Willen des Patienten wirklich zu entsprechen, wenn dieser nicht mehr einwilligungsfähig ist.
Zahlreiche Informationsbroschüren von Bund und Land boten für Zuhause eine vertiefte Beschäftigung mit der Thematik. Bei Fragen und Unsicherheiten riet Frau Will sich an einen Notar, Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde zu wenden. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich zu informieren und beraten zu lassen, bevor eine Verfügung ausgestellt wird. Die Vielfalt der persönlichen Schicksale und das Wirken von Verfügungen war noch Thema bei den anschließenden Gesprächen bei Kaffee und schmackhaftem Kuchen.
Klaus Konz
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